Vereinssatzung

Satzung der Bürgerliste Flörsbachtal in der Fassung vom 23.06.2006

§ 1           Name und Sitz

1.        Der Zusammenschluss der parteipolitisch ungebundenen Wähler in der Gemeinde Flörsbachtal erhält den Namen "Bürgerliste Flörsbachtal e.V.", abgekürzt "BLF".

2.        Der Sitz der BLF ist Flörsbachtal/Hessen.

3.        Die BLF wird beim Amtsgericht Gelnhausen in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2           Zweck und Ziele

1.        Die BLF steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen.

2.        Die BLF ist eine Wählergemeinschaft für die Ortsteile Lohrhaupten, Kempfenbrunn, Flörsbach und Mosborn der Gemeinde Flörsbachtal.

3.        Ziele der BLF sind insbesondere:

a.     die gerechte Wahrung der spezifischen Interessen der vorgenannten Flörsbachtaler Ortsteile im Rahmen des Gesamtwohles;

b.    die Lösung kommunaler Aufgaben zum Wohle der Bürger der Gemeinde Flörsbachtal, unabhängig von übergeordneten Partei­interessen und durch eine parteipolitisch ungebundene, sachbezogen im Bürger­interesse liegende Kommunalpolitik;

c.     die Beteiligung an den Kommunalwahlen in der Gemeinde Flörsbachtal. Die BLF stellt hierfür jeweils eine eigene Kandidatenliste auf;

d.    die Ablehnung des Alleinvertretungsanspruches der politischen Parteien auf kommunaler Ebene, jedoch bei Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit allen sich innerhalb der Verfassung befindlichen demokratischen Kräften zur Durchsetzung der Wahlziele der BLF.

4.        Die Teilnahme an weiteren Wahlen im Bundesland Hessen, bzw. die Entsendung von Kandidaten hierzu ist nicht geplant.

5.        Die BLF ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

6.        Die Mittel der BLF dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BLF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und den Zielen der BLF fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

7.        Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung für die BLF ein Programm.

§ 3           Mitgliedschaft

1.        Mitglied kann jede natürliche Person sein, die schriftlich ausdrücklich versichert hat, die BLF bei ihrer Tätigkeit und beim Erreichen ihrer satzungsgemäßen Ziele zu fördern und zu unterstützen.

2.        Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der Vorstand mit 2/3 - Mehrheit entscheidet.

3.        Die Mitgliedschaft endet

a.     durch Austrittserklärung.

        Diese ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und sofort nach Erhalt wirksam.

b.    durch Streichung der Mitgliedschaft.

        Diese kann auf Beschluss des Vorstandes mit 2/3 - Mehrheit erfolgen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung oder der Zahlung von Umlagen im Rückstand ist. Werden aus­stehende Beiträge oder Umlagen hierauf unverzüglich nachgezahlt, kann die Mitgliedschaft aufrecht erhalten werden. Die Möglichkeit, zur Zahlung fällige Beträge unter Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft beizutreiben, bleibt dem Vorstand unbenommen.

c.     durch Ausschluss.

        Dieser erfolgt auf Beschluss des Vorstandes mit 2/3 - Mehrheit, wenn ein Mitglied die Interessen der BLF gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.

        Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören.

        Dieser Vorstandsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustim­mung der Mitgliederversammlung.

d.    durch den Tod des Mitgliedes.

4.        Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Beschluss des Vorstandes dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, sofern eine solche nicht den Ausschluss bzw. die Streichung bereits bestätigt hat. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser hat sodann in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung deren Entscheidung herbeizuführen. Bis dahin ruht die zur Disposition stehende Mitgliedschaft.

5.        Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitrags­zahlung für das laufende Halbjahr des Geschäftsjahres bestehen, sofern der Vorstand auf Antrag des betreffenden Mitglieds nicht darauf verzichtet.

§ 4           Beiträge und Umlagen

1.        Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder­versammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum Beginn der Monate April und Oktober eines jeden Jahres im voraus fällig.

2.        Für den Fall, dass besondere finanzielle Aufwendungen - etwa zur Finanzierung von Wahlkämpfen und ähnlicher Maßnahmen - erforderlich werden, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes eine einmalige zweckgebundene Umlage beschließen, die jedoch pro Mitglied die Summe eines Jahres-Mitgliederbeitrages nicht überschreiten darf. Nicht zweckgebunden verwendete Mittel aus dieser Umlage werden der Vereinskasse zugeführt und auf Beschluss des Vorstandes auf den nächstfälligen Mitgliedsbeitrag angerechnet.

           Spenden an die BLF auf freiwilliger Basis bleiben unbenommen.

§5            Organe

1.        Die Organe der BLF sind

a.     die Mitgliederversammlung,

b.    der Vorstand.

§ 6           Mitgliederversammlung

1.        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Mindestens 3 Monate vor einem Wahltermin ist eine Mitgliederversammlung zusätzlich abzuhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Jede Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage und längstens 30 Tage vor dem vorgesehenen Versammlungszeitpunkt einzuberufen.

2.        Der Mitgliederversammlung obliegen

a.     die politische Willensbildung der BLF, sowie die Aufstellung der Kandidaten­listen, auf Vorschlag des Vorstandes;

b.    die Wahl des Vorstandes und von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre. Die Kassen­prüfung erfolgt mindestens einmal jährlich;

c.     die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes, sowie des Berichtes der Kassenprüfer;

d.    die Entlastung des Vorstandes;

e.     die Festsetzung von Mitgliedsbeitrag und Umlagen;

f.     Satzungsänderungen;

g.     die Entscheidung über die Streichung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen;

h.    die Beschlussfassung über alle Anträge des Vorstandes;

i.      das Zulassen oder Ablehnen von zusätzlichen Anträgen anwesender Mitglieder sowie die Beschlussfassung darüber;

j.      die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

3.        Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungs­änderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

4.        Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschluss­fähig ohne Rücksichtnahme auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

5.        Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer erfolgt in offener Abstimmung, sofern eine geheime Wahl nicht ausdrücklich beantragt wird.

6.        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Vertretung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

7.        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies für erforderlich hält.

8.        Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzu­fertigen, das vom Vorsitzenden oder einem gewählten Versamm­lungs­leiter und dem Schriftführer oder einem gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7           Vorstand

1.        Dem Vorstand obliegen die Organisation der BLF-internen Angelegen­heiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder­versammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und bestimmt die Tagesordnung.

2.        Der Vorstand besteht aus mindestens 8 (acht), jedoch nicht mehr als 35 Personen. Dem Vorstand gehören an:

a.     der Vorsitzende,

b.    die stellvertretenden Vorsitzenden,

c.     der Geschäftsführer,

d.    der Schriftführer,

e.     der stellvertretende Schriftführer,

f.     der Schatzmeister,

g.     der stellvertretende Schatzmeister,

h.    der Pressesprecher,

i.      die Ehrenvorsitzenden,

j.      bis zu fünf Beisitzende,

k.     allen Mandatsträger (Gemeindevertreter, Beigeordnete) der BLF. Sie sind kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.

3.        Die Funktionen des Geschäftsführers, des Pressesprechers und des Schriftführers können in Personalunion von anderen Vorstandsmitgliedern mit wahrgenommen werden.

4.        Der geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB vertritt die BLF nach außen. Ihm gehören an:

a.     der Vorsitzende,

b.    der bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden,

c.     der Geschäftsführer,

d.    der Schatzmeister,

e.     der Schriftführer.

5.        Grundsätzlich wird die BLF midestens vom Vorsitzenden - oder in dessen Abwesenheit einem stellvertretendem Vorsitzenden - und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam nach außen vertreten.

6.        Scheidet ein Vorstandsmitglied nach Absatz 2 a - h aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes in der nächsten Mitglieder­versammlung eine Nachwahl statt.

           Im übrigen bleiben die Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

7.        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen solche, für die in dieser Satzung ein anderes Mehrheitsverhältnis vorgesehen ist. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der Vorstands­mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Vertretungsfall die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

           Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden oder einem gewählten Sitzungs­leiter und vom Schriftführer oder einem gewählten Protokoll­führer zu unterschreiben.

8.        Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8           Fraktion der BLF in der Gemeindevertreterversammlung

1.        Die Fraktion konstituiert sich jeweils nach der Kommunalwahl. Sie setzt sich aus den für die BLF in die Gemeindevertreterversammlung gewählten Gemeindevertretern zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter und schlägt, soweit gegeben, die von der BLF zu stellenden Mitglieder des Gemeindevorstands zur Wahl vor.

2.        Die Mitglieder der Fraktion sind in ihrer Entscheidung frei und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie werden stets bemüht sein, die Ziele der BLF zu verwirklichen.

3.        Die Fraktion gibt sich eine Fraktionsgeschäftsordnung.

4.        Die Absätze 1 - 3 gelten, soweit anwendbar, für alle gewählten Mandats­träger der BLF.

§ 9           Fraktionsversammlung

1.        Die Fraktionsversammlung besteht aus den Listen­kandidaten der jeweils letzten Kommunalwahlen, die zugleich Mitglied der BLF sind, und den in den Gemeindevorstand gewählten Mitgliedern der BLF. Die Fraktions­geschäfts­ordnung kann den Personen­kreis der Fraktions­versammlung zusätzlich erweitern.

2.        Die Fraktionsversammlung hat zum Zweck, zusätzliche Expertise der BLF zu nutzen und damit zur politischen Meinungsbildung der Fraktion beizu­tragen.

3.        Die Fraktionsversammlung stellt in Einvernehmen mit dem Vorstand die Liste der Kandidaten zu jeglichen Wahlen auf, die die Gemeindevertreter­versammlung vornimmt.

4.        Für die BLF kandidieren kann jedes Mitglied, das für keine andere Gruppierung zur Kommunalwahl in Flörsbachtal kandidiert;

§ 10         Geschäftsjahr, Gerichtsstand, Haftung

1.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.        Der Gerichtsstand ist das für den Sitz der BLF zuständige Amtsgericht.

3.        Der Vorstand und die Mitglieder haften nur mit dem Vermögen der BLF.

§ 11         Auflösung

1.        Die Auflösung der BLF erfolgt durch Beschluss der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der mit ausdrücklichem Tagesordnungspunkt "Auflösung der BLF" schriftlich mindestens eine Woche, längstens jedoch 30 Tage vorher geladen werden muss.

           Diese Versammlung muss von mindestens 3/4 aller Mitglieder besucht sein, die dann mit 2/3-Mehrheit die Auflösung der BLF beschließen können.

           Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung stattzufinden, die dann die Auflösung der BLF ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 2/3-Mehrheit beschließen kann.

2.        Das nach der Auflösung der BLF verbleibende Vermögen ist gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Gemeinde Flörsbachtal zuzuführen.

§ 12         Inkrafttreten

1.           Die Satzung der BLF wurde von der Mitgliederversammlung am 23. Juni 2006 beschlossen. Die Satzung tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft.

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